1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. Dezember 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch - mit Ausnahme des Ausspruchs über eine Schadensersatzpflicht des Angeklagten - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und wegen Vergewaltigung, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der dieser das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat lediglich den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg.
1.
Die Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils unbegründet; insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 9. Mai 2001 Bezug genommen.
2.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen ...
















