1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 28. Februar 2000 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten H. und die weitergehende Revision des Angeklagten W. werden als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte H. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagten der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen; es hat deswegen den Angeklagten H. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten W. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt sowie Betäubungsmittel und Geld eingezogen. Dem Angeklagten W. hat es die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und angeordnet, daß die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Urteils keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.
Die Sachrüge des Angeklagten W. hat hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69,
















