1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 5. September 2000 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; vom Vorwurf einer weiteren Raubtat hat es ihn freigesprochen. Zu der auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision des Angeklagten hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt. Jedoch weist das Urteil insofern einen sachlichrechtlichen Mangel auf, als das Landgericht die nach den Feststellungen gebotene Prüfung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat. Einer etwaigen Nachholung der Unterbringung steht auch nicht entgegen, dass ausschließlich der ...
















