Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13. April 2000 wirksam zurückgenommen ist.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten am 13. April 2000 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben der Angeklagte und sein ihm beigeordneter Verteidiger nach Verkündung des Urteils erklärt, daß sie "auf Rechtsmittelbelehrung und Rechtsmittel in jeder Hinsicht" verzichten. Die Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt. Dennoch hat der Angeklagte mit einem am 20. April 2000 beim Landgericht eingegangenen Schreiben Revision gegen das Urteil eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 28. April 2000 zurückgenommen, worauf das Landgericht mit Beschluß vom 3. Mai 2000 dem Angeklagten die Kosten der Revision auferlegt hat. Hiergegen führt der Angeklagte mit Schreiben vom 11. Mai 2000 sofortige Beschwerde, mit der er gleichzeitig beantragt, ihm hinsichtlich der von ihm persönlich eingelegten Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren bzw. das Verfahren wieder aufzunehmen. Er macht namentlich geltend, seinen Verteidiger nicht mit der Rücknahme der Revision beauftragt bzw. ihn hierzu nicht bevollmächtigt zu haben.
2. Wird die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme von einem Verfahrensbeteiligten bestritten, ist in der Regel eine feststellende Klärung durch ...
















