1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 5. Februar 2001 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehobena) im Fall II. 2. der Urteilsgründe, ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB im Fall II. 2. der Urteilsgründe hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die später in Brand gesetzte, im Miteigentum beider Eheleute stehende Doppelhaushälfte zunächst gemeinsam mit seiner Ehefrau und deren Tochter bewohnt. Nach einem schwerwiegenden Ehestreit ist die Ehefrau mit ihrer Tochter am 19. Juni 2000 zu ihren Eltern gezogen und hat über ihren Rechtsanwalt mitteilen lassen, daß sie am 24. Juni 2000 ihre Habe holen werde. Aus Verzweiflung über die Trennung setzte der Angeklagte die Doppelhaushälfte am 22. Juni 2000 in Brand und ...
















