Urteil vom 16. Januar 2001 Az. 1 StR 503/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
16. Januar 2001
Aktenzeichen:
1 StR 503/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 9. Juni 2000 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Neuerteilung festgesetzt. Die Freiheitsstrafe hat es nicht zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision gegen den Strafausspruch; sie erstrebt eine höhere Freiheitsstrafe, um die formalen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu schaffen. Das mit einer Verfahrensrüge sowie der Sachbeschwerde begründete, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I. Die Revision ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Zwar hat die Beschwerdeführerin einen unbeschränkten Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils gestellt. Dieser steht aber im Widerspruch zu dem Angriffsziel des Rechtsmittels, wie es sich aus der Revisionsrechtfertigungsschrift ergibt. Deren Auslegung läßt einen entsprechenden Beschränkungswillen der Beschwerdeführerin erkennen (vgl. zur Auslegung in solchen Fällen

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