Beschluss vom 31. Mai 2000 Az. 2 StR 152/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
31. Mai 2000
Aktenzeichen:
2 StR 152/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 1999 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.

Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, hat -ohne daß es auf die weiteren Beanstandungen ankommen könnte -mit einer Verfahrensrüge Erfolg: Das Landgericht hat den wegen seiner Tatbeteiligung rechtskräftig verurteilten Zeugen G. M. vereidigt und damit gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoßen. Die Verurteilung des Angeklagten, derseine Tatbeteiligung geleugnet hat, ist maßgeblich auf die beeidete Aussage dieses Zeugen gestützt und beruht damit auf dem gerügten Verfahrensverstoß. Dies führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

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