1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 6. November 2000 aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt bleiben jedoch aufrechterhalten.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Schuld- und Straf- sowie des Maßregelausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Sachverhalt werden jedoch aufrechterhalten (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte an einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie. Diese geistige Erkrankung hat zur Folge, daß der Angeklagte sich "zu Gewalttätigkeiten hinreißen läßt, wenn er sich subjektiv bedroht fühlt". Nach den ...
















