Beschluss vom 30. Mai 2000 Az. 1 StR 103/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
30. Mai 2000
Aktenzeichen:
1 StR 103/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Der Nebenklägerin U. wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung ihrer Revision gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 18. August 1999 gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Nebenklägerin.

Der Beschluß des Landgerichts München II nach § 346 Abs. 1 StPO vom 7. Dezember 1999 ist gegenstandslos.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 7. Dezember 1999 die Revision der Nebenklägerin gegen das landgerichtliche Urteil vom 18. August 1999 mit der Begründung als unzulässig verworfen, das Rechtsmittel sei nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet worden. Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin mit Anträgen auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Anträge haben Erfolg.

1. Der Senat hat folgenden Verfahrensgang festgestellt:

Rechtsanwalt G. legte als Vertreter der Nebenklägerin am 24. August 1999 gegen das vom Landgericht am 18. August 1999 verkündete Urteil Revision ein. Das Urteil wurde am 24. September 1999 an den Rechtsanwalt zugestellt. Dieser begründete die Revision -gestützt auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde -im Schriftsatz vom 26. Oktober 1999, eingegangen beim Landgericht am 27. Oktober 1999. Die Strafkammer ...

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