Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16. August 2001, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1.
Der Angeklagte war durch Urteil vom 1. August 2000 wegen Vergewaltigung der Nebenklägerin Silke S. zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Damals war festgestellt, daß die Geschädigte noch immer unter den Folgen der Tat zu leiden hatte. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat dieses Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben (Urteil vom 21. März 2001 -1 StR 32/01). Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil greift mit der Sachrüge durch.
a) Ohne darüber Beweis erhoben zu haben, geht die Strafkammer davon aus, daß die Geschädigte "weiterhin durch die Tat leidet und beeinträchtigt ist". Dies stünde auf Grund des Senatsurteils vom 21. März 2001 fest. Damit hat die Strafkammer den Umfang der Bindungswirkung des Senatsurteils vom 21. März 2001 verkannt. Die Feststellungen des Urteils vom 1. August 2000 zu ...
















