Urteil vom 13. Februar 2001 Az. 1 StR 448/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
13. Februar 2001
Aktenzeichen:
1 StR 448/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. April 2000 werden verworfen.

Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten F. durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten - Vorstandsmitglieder einer Sparkasse - wegen Untreuehandlungen im Zusammenhang mit einer Scheckreiterei verurteilt. Den Angeklagten M. wegen Untreue in 46 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren; den Angeklagten F. wegen Untreue in 56 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revisionen der Angeklagten und die auf den gegen F. ergangenen Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft - die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird - haben keinen Erfolg.

I.

1. Beide Angeklagte bildeten den Gesamtvorstand der Sparkasse S. . Dem Vorstand M. unterstanden unter anderem die Kredit- und die Auslandsabteilung. Er hatte die Bearbeitung und Betreuung des hier einschlägigen Kreditengagements C. vollständig und ausschließlich an sich gezogen. Dem Vorstandsvorsitzenden F. war unter anderem auch die Innenrevision unterstellt.

Die Kreditbewilligungsgrenzen lagen im Tatzeitraum (Ende 1997 bis Mitte 1998) für ein einzelnes ...

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