Urteil vom 27. Juni 2001 Az. 3 StR 136/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
27. Juni 2001
Aktenzeichen:
3 StR 136/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. November 2000 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen "wegen schweren Raubes in 2 Fällen, schwerer räuberischer Erpressung in 5 Fällen, davon in 2 Fällen tateinheitlich mit Vergewaltigung und in 4 Fällen tateinheitlich mit Freiheitsberaubung, und wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt". Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Er beanstandet namentlich die Beweiswürdigung, soweit sich das Landgericht in den Fällen 5, 6 und 8 der Anklage von seiner Täterschaft überzeugt hat, und macht geltend, das Landgericht habe hierbei gegen den Zweifelssatz verstoßen. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1.

In der zugelassenen Anklage war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, zwischen dem 4. September und dem 1. Dezember 1999 zur Erbeutung von Bargeld zehn Überfälle auf Sonnenstudios, Reisebüros, ein Blumengeschäft und eine Boutique verübt, dabei in zwei Fällen zusätzlich Sexualdelikte gegen die weiblichen Tatopfer begangen sowie in einem weiteren Fall versucht zu haben, im Anschluß an einen der Überfälle das Opfer durch telefonische ...

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