Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats -Senat für Familiensachen -des Oberlandesgerichts Celle vom 23. August 2000 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 108.351 DM.
Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen der Senat folgt, wird verwiesen. Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Es bedurfte, wie das Oberlandesgericht zu Recht ausführt, besonderer Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung einer Fristversäumung, nachdem die Akten aus dem üblichen Bearbeitungsablauf im dafür eigentlich zuständigen Büro der Prozeßbevollmächtigten in Celle herausgenommen und in das andere Büro der überörtlichen Sozietät in Unterlüß gesandt wurden. An solchen Maßnahmen fehlte es. Dazu ist ergänzend zu bemerken, daß die Antragsgegnerin in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch vom 27. Juli 2000 zunächst nur vorgetragen hat, daß die allgemeine Anweisung bestanden habe, Akten, die in den Celler Bereich gehörten, nach Erledigung unverzüglich wieder nach Celle zurückzuschicken. Diesen Vortrag hat sie mit Schriftsatz vom 29. August 2000 dahin ergänzt, daß es in den Kanzleien der überörtlichen Sozietät im Falle von Engpässen des Schreibpersonals vorkomme, daß die anderen Kanzleien beim Schreiben der Banddiktate aushelfen. Es bestehe daher für solche Fälle die grundsätzliche Anweisung an das Personal sämtlicher Kanzleien der ...
















