1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 6. Oktober 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer sachlichrechtlichen Beanstandung Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, erregt und wütend darüber, daß er in einer Auseinandersetzung mit dem Zeugen S. unterlegen geblieben war, den Entschluß gefaßt, diesen zu töten. Er ergriff in seinem Zimmer ein Messer mit einer Klingenlänge von 20,5 cm, lief in den Hof hinunter, trat unbemerkt von hinten an den Zeugen S. heran und stach ihm das Messer einmal wuchtig und tief in die rechte hintere Lendengegend. Das Opfer faßte sich überrascht an den Rücken und bemerkte Blut an der Hand. Ein unbeteiligter Dritter rannte auf den Angeklagten zu, um weitere Attacken zu verhindern. Der Angeklagte "hatte jedoch nicht geplant, nochmals zuzustechen und hatte sich demzufolge bereits von dem Zeugen S. abgewandt" (UA S. 5). So erreichte der Dritte den Angeklagten erst, als dieser sich bereits mehrere Meter von dem Opfer entfernt hatte. Das Landgericht hat einen Rücktritt des ...
















