Beschluss vom 8. August 2001 Az. 2 StR 264/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
8. August 2001
Aktenzeichen:
2 StR 264/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 8. Februar 2001 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils von insgesamt 30 Monaten der verhängten Freiheitsstrafe ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Juni 2001 dargestellten Gründen rechtsfehlerhaft.

Daß sich in einer neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen für den Vorwegvollzug von Strafe ergeben könnten, ist auszuschließen. Nachdem der Angeklagte sich seit knapp zwei Jahren in Untersuchungshaft befindet, ist der angeordnete Vorwegvollzug ohnehin nahezu gegenstandslos.

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