Beschluss vom 7. Februar 2001 Az. 3 StR 3/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
7. Februar 2001
Aktenzeichen:
3 StR 3/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. August 2000 a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in einem schweren Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und der Vergewaltigung in zwei weiteren Fällen schuldig ist;

b) im Strafausspruch hinsichtlich der im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und der Gesamtstrafe aufgehoben; im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen;

c) im Ausspruch über die Entschädigung der Nebenklägerin aufgehoben, soweit das Landgericht dieser dem Grunde nach Schmerzensgeld auch hinsichtlich der Tat des Falles II. 1. der Urteilsgründe zugesprochen hat; im Umfang der Aufhebung wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin abgesehen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und "festgestellt, daß der Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin dem Grunde nach gerechtfertigt ist". Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge ...

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