Beschluss vom 10. Oktober 2000 Az. 5 StR 336/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
10. Oktober 2000
Aktenzeichen:
5 StR 336/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 2. Februar 2000 werdena) die Verfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 154a Abs. 1 und 2 StPO in der Weise beschränkt, daß der Teilvorwurf entfällt, der Angeklagte habe als Mitglied einer Bande gehandelt, b) das genannte Urteil im Ausspruch aller Strafen mit den zugehörigen Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.

Der Angeklagte ist damit schuldig der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen.

4.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, jeweils in Tateinheit mit bandenmäßigem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer ...

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