Beschluss vom 5. Oktober 2000 Az. IX ZB 47/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
5. Oktober 2000
Aktenzeichen:
IX ZB 47/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Mai 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Beklagte ist durch das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 3. März 2000 zugestellte Urteil des Landgerichts Dresden zur Zahlung von 50.000 DM nebst Zinsen und Mahnkosten verurteilt worden. Am 3. April 2000 ging beim Oberlandesgericht Dresden ein Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom selben Tage mit folgendem Wortlaut ein:

"In Sachen ...bank D. e.G. gegen H. wegen Bürgschaft wird namens und in Vollmacht der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden ... (Aktenzeichen, Datum und Zustellungstag) Berufung eingelegt".

Das erstinstanzliche Urteil war der Berufungsschrift nicht beigefügt. Die Prozeßakten gingen am 10. April 2000 beim Oberlandesgericht ein.

Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Begründung verworfen, die Berufungsschrift lasse nicht erkennen, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

II.

Das gemäß § 519 b Abs. 2 Halbs. 2, § 547 ZPO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

Eine Berufungsschrift muß entweder aus sich heraus oder mit Hilfe weiterer Unterlagen, etwa des ihr ...

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