Beschluss vom 14. Mai 2002 Az. 3 StR 35/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
14. Mai 2002
Aktenzeichen:
3 StR 35/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Der Nebenklägerin U. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin R. aus M. beigeordnet.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung und in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Urteils schlug der Angeklagte in den Jahren 1995 und 1996 die Nebenklägerin und nötigte sie zum Geschlechtsverkehr und anderen sexuellen Handlungen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Die Nebenklägerin ist dem Aufhebungsbegehren des Angeklagten entgegengetreten.

Das Landgericht hatte der Nebenklägerin auf deren Antrag für das erstinstanzliche Verfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwältin R. beigeordnet. Die Nebenklägerin hat nunmehr die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz unter erneuter Beiordnung von Rechtsanwältin R. beantragt. Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397 a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397 a ...

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