1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2000 wird verworfen.
2.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und gerichtlichen Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Von Rechts wegen.
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren verurteilt und das sichergestellte Springmesser eingezogen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
II. Verfahrensrügen Von den beanstandeten Verfahrensverstößen bedarf allein die Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§§ 222 b, 338 Nr. 1 b StPO) der Erörterung. Die weiteren auf § 244 Abs. 3 und Abs. 2 StPO gestützten Verfahrensrügen sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Die Besetzungsrüge ist im wesentlichen auf folgendes gestützt:
An der Hauptverhandlung, die der ordentliche Vorsitzende der 3. Großen Strafkammer ...
















