Beschluss vom 22. November 2001 Az. 1 StR 276/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
22. November 2001
Aktenzeichen:
1 StR 276/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 13. März 2001 wirksam zurückgenommen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I. Der -im Krankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie W. vorläufig untergebrachte -Angeklagte wurde mit Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 13. März 2001 wegen Betrugs in 19 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen rechtzeitig eingelegte Revision nahm der Angeklagte mit eigenhändigem Schreiben vom 5. Juni 2001 zurück. Während er dies anläßlich einer hierzu durchgeführten richterlichen Anhörung im Beisein des behandelnden Arztes am 7. Juni 2001 noch ausdrücklich bestätigte -er wolle eine Therapie machen behauptete der Angeklagte später in zahlreichen Schreiben, er sei mit "üblen Mitteln" durch das Pflegepersonal, nämlich durch falsche Versprechungen von Vollzugslockerungen und unmenschliche erniedrigende Behandlung sowie durch Erpressung - auch seitens der Eltern - zur Revisionsrücknahme gezwungen bzw. durch Täuschung veranlaßt worden, weshalb er die Revisionsrücknahme auch widerrief.

II. Die Revision ist gemäß § 302 Abs. 1 StPO wirksam zurückgenommen.

Die vom Angeklagten am 5. Juni 2001 schriftlich ...

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