Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 13. März 2001 wirksam zurückgenommen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
I. Der -im Krankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie W. vorläufig untergebrachte -Angeklagte wurde mit Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 13. März 2001 wegen Betrugs in 19 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen rechtzeitig eingelegte Revision nahm der Angeklagte mit eigenhändigem Schreiben vom 5. Juni 2001 zurück. Während er dies anläßlich einer hierzu durchgeführten richterlichen Anhörung im Beisein des behandelnden Arztes am 7. Juni 2001 noch ausdrücklich bestätigte -er wolle eine Therapie machen behauptete der Angeklagte später in zahlreichen Schreiben, er sei mit "üblen Mitteln" durch das Pflegepersonal, nämlich durch falsche Versprechungen von Vollzugslockerungen und unmenschliche erniedrigende Behandlung sowie durch Erpressung - auch seitens der Eltern - zur Revisionsrücknahme gezwungen bzw. durch Täuschung veranlaßt worden, weshalb er die Revisionsrücknahme auch widerrief.
II. Die Revision ist gemäß § 302 Abs. 1 StPO wirksam zurückgenommen.
Die vom Angeklagten am 5. Juni 2001 schriftlich ...
















