Beschluss vom 10. Juni 2002 Az. II ZR 18/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
10. Juni 2002
Aktenzeichen:
II ZR 18/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Tenor
In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 7. Mai 2002 wird der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren auf 460.162,69 (= 900.000,00 DM) festgesetzt.
Gründe
Das Berufungsgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren, in dem der Beklagte vollumfänglich unterlegen ist, mit zutreffender Begründung auf 900.000,00 DM festgesetzt. Deshalb erscheint es angemessen, der Revision des Beklagten denselben Wert beizumessen, § 3 ZPO.
















