Beschluss vom 10. Juni 2002 Az. II ZR 18/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
10. Juni 2002
Aktenzeichen:
II ZR 18/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 7. Mai 2002 wird der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren auf 460.162,69 (= 900.000,00 DM) festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Berufungsgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren, in dem der Beklagte vollumfänglich unterlegen ist, mit zutreffender Begründung auf 900.000,00 DM festgesetzt. Deshalb erscheint es angemessen, der Revision des Beklagten denselben Wert beizumessen, § 3 ZPO.

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