Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. April 2000 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist nach Maßgabe ihrer Begründung (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3) auf die Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung beschränkt. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1. Folgendes ist festgestellt:
Der insbesondere wegen Vermögensdelikten und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz erheblich vorbestrafte Angeklagte war am 23. Dezember 1994 aus vorläufiger Unterbringung im Bezirkskrankenhaus entwichen. Um seinen Lebensunterhalt und seinen Drogenkonsum bestreiten zu können, führte er am 12. Februar 1995 gemeinsam mit zwei Mittätern einen von ihm geplanten und organisierten Einbruch in ein Schloß aus, wobei ihnen 258 Kunstgegenstände im Gesamtwert von über 1,1 Millionen DM in die Hände fielen. Die Erwartungen des Angeklagten hinsichtlich des aus der Beute zu erzielenden Erlöses erfüllten sich nur in geringem Umfang. Über 160 Einzelstücke konnten wieder sichergestellt werden, der überwiegende ...
















