Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. Dezember 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 44 Fällen, davon in 14 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der näheren Erörterung bedarf nur die Zumessung der Einzelstrafe im Fall II. 2. der Urteilsgründe:
Das Landgericht hat einen besonders schweren Fall der Untreue gemäß § 266 Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB angenommen, weil die Schadenssumme 50.110 DM betrug und damit den Betrag von 50.000 DM, den das Landgericht als hierfür bedeutsam ansah, überstieg.
Durch das 6. StrRG sind Regelbeispiele für den besonders schweren Fall des Betrugs eingeführt worden. Sie gelten gemäß § 266 Abs. 2 StGB für die Untreue entsprechend. Eines davon ist das Herbeiführen eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes. Zu diesem ...
















