Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Oktober 1999 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Der Angeklagte hat laut Hauptverhandlungsprotokoll nach der Urteilsverkündung Rücksprache mit seiner Verteidigerin gehalten und sodann Verzicht "auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil einschließlich der Kosten- und Auslagenentscheidung" erklärt.
Der Vermerk über den Verzicht nimmt zwar nicht an der Beweiskraft des § 274 StPO teil, da nicht nach § 273 Abs. 3 Satz 3 StPO verfahren wurde. Er ist aber ein Anzeichen für den Rechtsmittelverzicht des Angeklagten (vgl. BGHSt 18, 257, 258). Die dienstlichen Erklärungen ergeben, daß wirksam auf Rechtsmittel verzichtet wurde. Danach fand zwischen dem Angeklagten und seiner Verteidigerin unter Beteiligung der Dolmetscherin nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung ein längeres Gespräch statt. Dieses hatte zum ...
















