1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 29. März 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt.
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die daraus den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sieben Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Die Revision des Beschwerdeführers hat lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in den Fällen 1 bis 5 der Urteilsgründe betreffend die leiblichen Kinder des Angeklagten konnte keinen Bestand haben, weil insoweitzugunsten des Angeklagten von dem Eintritt der Verfolgungsverjährung ...
















