Urteil vom 4. April 2001 Az. 5 StR 68/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
4. April 2001
Aktenzeichen:
5 StR 68/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 22. August 2000 wird verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens und die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte, eine frühere DDR-Richterin, die seit 1990 in Cottbus als ("Nur-")Notarin tätig ist, wegen Rechtsbeugung in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, bleibt letztlich ohne Erfolg.

I.

Die Schuldsprüche erfassen fünf in den Jahren 1982 bis 1984 in Cottbus begangene Fälle der Rechtsbeugung in politischen Strafverfahren zum Nachteil von insgesamt neun Verfolgten. In einem Fall wurden die beiden Verfolgten durch ein unter Vorsitz der Angeklagten ergangenes Strafurteil wegen "landesverräterischer Nachrichtenübermittlung" in Überdehnung des § 99 StGB-DDR zu Freiheitsstrafen von drei Jahren bzw. zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, die jeweils bis zur Überstellung in die Bundesrepublik Deutschland teilweise vollstreckt wurden. Vier Fälle betreffen von der Angeklagten rechtsbeugerisch erlassene Haftbefehle, die für alle sieben Verfolgten mehrmonatigen Freiheitsentzug nach sich ...

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