Der Antrag des Klägers, ihm wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Juni 2001 -21 U 1995/01 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
I.
Der Kläger legte gegen das am 23. Juli 2001 zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts durch seinen Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz mit einem am 23. August 2001 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangenen Schriftsatz Revision ein. Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied durch Beschluß vom 12. September 2001, daß der Bundesgerichtshof zuständig sei. Dieser Beschluß wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 17. September 2001 zugestellt. Da die Revision nicht bis zum 17. Oktober 2001 begründet wurde, verwarf der Senat sie durch Beschluß vom 25. Oktober 2001, der dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 29. Oktober 2001 zugestellt wurde, als unzulässig. Mit am 12. November 2001 eingegangenen Schriftsätzen hat der Kläger die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
II.
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Der in der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründet. Dem Kläger kann Wiedereinsetzung nicht erteilt werden, da nach seinem Vorbringen nicht ...
















