Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. September 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 22 Fällen und wegen versuchten Betruges, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte in einem Steuerberatungsbüro als Konkurssachbearbeiter in der Abteilung "Konkursabwicklung" tätig. Ab Mitte 1996 übernahm er auch selbständig die Buchführung für den von ihm bearbeiteten Bereich. In dem Büro allein zeichnungsberechtigt war der Steuerberater Ernst L. . Bei längerer Abwesenheit, etwa wegen Urlaubs, hinterließ L. blanko unterschriebene Überweisungsträger, die von seinen Mitarbeitern bei Bedarf zur Begleichung von Forderungen der Konkursgläubiger oder für andere notwendige Zahlungen verwendet werden sollten. Bis Mitte 1996 wurden die Überweisungsträger von einer für die Kasse und Buchführung zuständigen Mitarbeiterin verwahrt, danach erhielt der Angeklagte selbst blanko unterschriebene Überweisungsträger ausgehändigt. Anfang 1995 faßte ...
















