Beschluss vom 30. November 2000 Az. III ZR 89/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
30. November 2000
Aktenzeichen:
III ZR 89/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. März 2000 -11 U 149/98 "Baul." -wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 12.874.540 DM.

 
Tatbestand
 
Gründe

Auf die von der Revision aufgeworfene Frage der Formwirksamkeit des Prozeßvergleichs vom 7. Februar 1994 kommt es nicht an.

Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Vollstrekkungsgegenklage ist selbst dann nicht zu verneinen, wenn der Klägerin gegenüber der von der Beklagten angedrohten Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich der grundsätzlich billigere und einfachere Weg der Klauselerinnerung

(§ 732 ZPO) zur Verfügung gestanden haben sollte. Es kann offenbleiben, ob und inwieweit im allgemeinen die Vollstreckungsfähigkeit eines Titels im Hinblick darauf, daß sie mit der Vollstreckungsgegenklage nicht zu überprüfen ist, überhaupt als Zulässigkeitsvoraussetzung angesehen werden kann (vgl. zu diesem Fragenkreis BGHZ 118, 229; BGHZ 124, 164, 168 ff; BGH, Urteil vom 21. April ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet