Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. September 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch mit der Sachrüge Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Im ersten Fall hat das Landgericht die gegen den unbestraften, in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich verminderten Angeklagten verhängte Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen. Dabei war das Landgericht der Überzeugung, daß angesichts ...
















