Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 6. Dezember 2000 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in 29 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und den Verfall eines Betrages von 40.000 DM als Wertersatz angeordnet. Mit der auf die Verfallsanordnung beschränkten Revision der Staatsanwaltschaft wird beanstandet, daß der Wertersatz nicht in voller Höhe des erlangten Entgelts von 50.500 DM bemessen, sondern im Wege einer Härtefallregelung nach § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB ein Abschlag in Höhe von ca. 20 % für die zu erwartende Belastung durch Steuernachzahlungen gewährt worden ist.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte, ein Hochbauingenieur, im Bauordnungsamt der Stadt H. als Baugesuchsprüfer angestellt. Im Rahmen einer später genehmigten Nebentätigkeit fertigte er für Bauherren Bauzeichnungen, Berechnungen und Bauvorlagen, wobei er wußte, daß ihm diese Tätigkeit für seinen dienstlichen Zuständigkeitsbereich, dem ...
















