1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 5. April 2001 im Strafausspruch dahin ergänzt, daß zum Ausgleich für die Geldbuße von 600,--DM, die der Angeklagte in teilweiser Erfüllung der ihm durch das Amtsgericht Hanau vom 16. Juni 2000 erteilten Bewährungsauflage geleistet hat, zwei Wochen Freiheitsstrafe auf die Vollstrekkung der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und zwei Wochen anzurechnen ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Des weiteren hat es gegen ihn wegen Körperverletzung eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt und ihn unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung "unter Anrechnung der erbrachten Leistungen auf die erteilte Zahlungsauflage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und zwei Wochen" unter Aufrechterhaltung der dort verhängten Maßregel verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Gegen den Angeklagten war durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 16. Juni 2000 wegen fahrlässiger Trunkenheit im ...
















