1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Juli 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Rügen hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben; insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 30. November 2000 Bezug genommen.
2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.
Strafschärfend wertet das Landgericht, daß das von den beiden unbekannt gebliebenen bewaffneten Mittätern des Angeklagten im Keller eingesperrte und gefesselte Tatopfer durch das Anzünden von Papier in die Gefahr geraten sei zu ...
















