Urteil vom 7. November 2000 Az. XI ZR 44/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
7. November 2000
Aktenzeichen:
XI ZR 44/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Januar 2000 aufgehoben.

Das Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Juli 1999 wird aufrechterhalten.

Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Der Kläger, der im Wechselprozeß gegen den Beklagten ein Vorbehaltsurteil auf Zahlung der Wechselsumme zuzüglich Nebenforderungen erwirkt hat, macht im Nachverfahren hilfsweise eine dem Wechsel zugrundeliegende Darlehensforderung geltend.

Der Kläger stellte am 14. Juli 1992 einen Wechsel über 72.000 DM an eigene Order aus, der eine Unterschrift mit dem Namen des Beklagten als Akzeptanten aufweist. Der Wechsel ging nach Fälligkeit zu Protest. Zur Zeit ist er unauffindbar.

Der Kläger hat vorgetragen: Bei dem Wechsel handele es sich um die Prolongation eines von ihm früher ausgestellten und unstreitig vom Beklagten am 17. Juni 1991 angenommenen Wechsels über 127.236 DM, dem eine Darlehensforderung zugrunde liege. Er habe -auch das ist unstreitig -dem Beklagten im Juni 1991 einen Betrag in dieser Höhe überwiesen.

Der Beklagte hat demgegenüber behauptet, er habe den streitigen, vom Kläger am 14. Juli 1992 ausgestellten Wechsel nicht angenommen, seine darauf befindliche Unterschrift sei gefälscht. Dem von ihm am 17. Juni 1991 angenommenen Wechsel liege keine Forderung zugrunde, vielmehr handele es sich dabei ...

 
Gründe

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