1.
Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde wird zurückgewiesen.
2.
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juli 2000 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 6.981 DM.
I.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Beschwerdegericht den Antrag des Antragsgegners zurück, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Scheidungs(verbund)urteil des Familiengerichts zu gewähren. Dieser Beschluß wurde dem Antragsgegner am 3. August 2000 zugestellt.
Hiergegen legte der Antragsgegner mit an das Oberlandesgericht gerichtetem und am 16. August 2000 dort eingegangenem Schriftsatz seines zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten ein als sofortige Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel ein, mit dem er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weiterverfolgte.
Nach Eingang der Akten beim Bundesgerichtshof am 12. September 2000 wurde der Antragsgegner mit Verfügung vom 14. September 2000 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, da die weitere Beschwerde, die gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über den Versorgungsausgleich und gemäß §
















