Beschluss vom 17. Juli 2000 Az. 5 StR 280/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
17. Juli 2000
Aktenzeichen:
5 StR 280/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Gesamtstrafaussprüchen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Betruges in 20 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Diebstahls in acht Fällen 28 Einzelfreiheitsstrafen von je vier Monaten verhängt und ihn unter Einbeziehung von sechs Einzelfreiheitsstrafen (zwischen einem Monat und vier Monaten) aus zwei rechtskräftigen Urteilen -zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monatenverurteilt; nach Auflösung der Gesamtstrafen aus jenen beiden Urteilen hat es ferner aus zwei verbliebenen, nicht einbeziehungsfähigen Einzelstrafen aus dem zweiten Urteil -eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten und zwei Wochengebildet, schließlich nach Aufhebung eines das erste Urteil mitbetreffenden Gesamtstrafenbeschlusses nach § 460 StPO aus den dort ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet