Beschluss vom 17. Oktober 2000 Az. 4 StR 231/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
17. Oktober 2000
Aktenzeichen:
4 StR 231/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. November 1999 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Bandendiebstahls entfällt.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4.

Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und Bandendiebstahls" unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten sowie wegen "zwei vollendeter und zwei versuchter schwerer Bandendiebstähle" zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt; außerdem hat es Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB und Anordnungen nach §

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