1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Oktober 1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten dieses Rechtsmittels und die ihm dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Angeklagte wurde am 6. Oktober 1999 wegen Betrugs zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Unmittelbar nach der Urteilsverkündung erklärte er nach Rücksprache mit seinem Verteidiger Rechtsmittelverzicht.
Nunmehr legt er Revision ein. Er macht Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts geltend und beantragt, ihm gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist - vorsorglich auch gegen die Versäumung weiterer Fristen -Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
1.) Die Revision ist schon deshalb unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen.
Der Angeklagte trägt vor, dem Verteidiger sei bis zu dessen "Lektüre des Karlsruher Kommentars zur StPO, Auflage 1999" am 24. Februar 2001 "die sich abzeichnende neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur möglichen Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts bei ...
















