1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2001 in den Strafaussprüchen aufgehoben.
2.
Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat die Angeklagten K und H wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten bzw. von sieben Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten B hat es wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Die Vollstreckung der Strafen sind jeweils zur Bewährung ausgesetzt worden. Alle drei Angeklagte beanstanden mit ihren Revisionen das Verfahren und rügen die Verletzung materiellen Rechts. Die Revisionen führen auf die Sachrüge zur Aufhebung der jeweiligen Strafaussprüche; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I.
Das Landgericht hat folgendes festgestellt:
Die Angeklagten K und H gehörten im Jahr 1993 dem ehrenamtlich tätigen Präsidium des Fußballvereins Eintracht ...
















