1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. Dezember 2000 dahin geändert, daß
a) in den Fällen II. 1 bis 4 (der Urteilsgründe) die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt, b) der Angeklagte im Fall II. 8 statt der sexuellen Nötigung der Vergewaltigung in Tateinheit mit Mißbrauch eines Schutzbefohlenen schuldig ist undc) in den Fällen II. 19 bis 26 statt wegen acht Fällen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen wegen vier Fällen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes in jeweils zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen verurteilt wird und die in diesem Komplex verhängten vier Einzelfreiheitsstrafen von je einem Jahr und vier Monaten entfallen.
2. Der Schuldspruch wird wie folgt neu gefaßt:
Der Angeklagte ist schuldig, der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen (II. 8), der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen in zwei Fällen (II. 6, 7), des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in dreizehn Fällen (II. 11 bis 18, 27 bis 31), davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern (II. 15 bis 18), des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in elf ...
















