Beschluss vom 12. Dezember 2001 Az. XII ZB 219/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
12. Dezember 2001
Aktenzeichen:
XII ZB 219/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 14. Zivilsenats -5. Senat für Familiensachen -des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Oktober 2001 aufgehoben.

Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht -Wilhelmshaven vom 20. Juni 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Beschwerdewert: 6.000 DM

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Am 6. August 2001 beantragte der Kläger durch seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. Prozeßkostenhilfe für eine durchzuführende Berufung gegen das ihm am 6. Juli 2001 zugestellte klagabweisende Urteil des Familiengerichts zu gewähren.

Mit Beschluß vom 6. September 2001 bewilligte ihm das Berufungsgericht Prozeßkostenhilfe für einen eingeschränkten Berufungsantrag und ordnete ihm Rechtsanwalt H. bei, dem die Ausfertigung dieses Beschlusses am 13. September 2001 zuging. Seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten wurde dieser Beschluß erst am 4. Oktober 2001 zugestellt, nachdem dieser mit Schriftsatz vom 26. September 2001 an die Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag erinnert hatte.

Nach Eingang des Bewilligungsbeschlusses bei ihm forderte Rechtsanwalt H. am selben Tage die Handakten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten an, die ihm jedoch nicht vor dem 5. Oktober 2001 übersandt wurden. Zwischenzeitlich hatte er mit Schriftsatz vom 17. ...

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