1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 7. Juni 2000 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluß des Landgerichts Verden vom 23. August 2000, mit dem die Revision verworfen worden ist, gegenstandslos.
2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 7. Juni 2000 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Mißbrauch von Kindern sowie wegen der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem gesamtstrafenfähigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit Beschluß vom 23. August 2000 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig ...
















