Beschluss vom 22. August 2001 Az. XII ZB 67/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
22. August 2001
Aktenzeichen:
XII ZB 67/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. Februar 2001 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Wert: 14.270 DM.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Das Scheidungsverbundurteil des Familiengerichts wurde der Antragsgegnerin am 8. August 2000 zugestellt. In diesem Urteil wurde der Antragsteller unter anderem verurteilt, an die Antragsgegnerin 16.298,31 DM als Zugewinnausgleich zu zahlen. Einen entsprechenden Anspruch der Antragsgegnerin hatte der Antragsteller ausdrücklich anerkannt. Mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 31. August 2000, bei Gericht eingegangen am 1. September 2000, beantragte die Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe für die Durchführung einer Berufung. Sie kündigte an, daß sie mit der Berufung einen um 11.000 DM höheren Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen wolle, außerdem einen höheren monatlichen Unterhaltsanspruch und daß die Befristung des Unterhaltsanspruchs entfallen solle.

Am 18. September 2000 überwies der Antragsteller der Antragsgegnerin die ihr als Zugewinnausgleich zugesprochenen 16.298,31 DM. Der Betrag wurde der Antragsgegnerin sofort gutgeschrieben, sie erfuhr davon aber erst am 27. September 2000, als sie einen Kontoauszug abholte. Noch am 27. September 2000 überwies die Antragsgegnerin ohne Rücksprache mit ihrem Rechtsanwalt die 16.298,31 DM an den Antragsteller zurück, weil sie der unzutreffenden Ansicht war, ...

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