Urteil vom 23. März 2001 Az. 2 StR 488/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
23. März 2001
Aktenzeichen:
2 StR 488/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. August 2000 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

II.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte als Polizeioberkommissar in der Funktion eines Truppführers bei einer Zugriffseinheit der Polizei in F. tätig. Zu den Aufgaben dieser Polizeieinheit gehörte unter anderem die Bekämpfung der Straßenkriminalität im F. Bahnhofsviertel.

Im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit hatte der Angeklagte mittels seiner Personalnummer und eines ihm bekannten Codes Zugriff auf den Datenbestand des polizeilichen Informationssystems Hepolis. In dieser von der h. Polizei landesweit betriebenen, mit dem bundespolizeilichen Inpol-Datennetz und dem Zentralen Verkehrsinformationssystem Zevis verbundenen automatisierten kriminalpolizeilichen Sammlung waren personenbezogene Daten von bereits polizeilich in Erscheinung getretenen Personen gespeichert. Hierzu zählten insbesondere Ausschreibungen zur Festnahme, Festnahmedaten sowie Angaben zum ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet