Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. August 2000 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
II.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte als Polizeioberkommissar in der Funktion eines Truppführers bei einer Zugriffseinheit der Polizei in F. tätig. Zu den Aufgaben dieser Polizeieinheit gehörte unter anderem die Bekämpfung der Straßenkriminalität im F. Bahnhofsviertel.
Im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit hatte der Angeklagte mittels seiner Personalnummer und eines ihm bekannten Codes Zugriff auf den Datenbestand des polizeilichen Informationssystems Hepolis. In dieser von der h. Polizei landesweit betriebenen, mit dem bundespolizeilichen Inpol-Datennetz und dem Zentralen Verkehrsinformationssystem Zevis verbundenen automatisierten kriminalpolizeilichen Sammlung waren personenbezogene Daten von bereits polizeilich in Erscheinung getretenen Personen gespeichert. Hierzu zählten insbesondere Ausschreibungen zur Festnahme, Festnahmedaten sowie Angaben zum ...
















