Beschluss vom 21. März 2001 Az. 3 StR 91/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
21. März 2001
Aktenzeichen:
3 StR 91/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Oktober 2000 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen das am 27. Oktober 2000 verkündete Urteil hat der Angeklagte am 22. Dezember 2000 Revision eingelegt und gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er trägt vor, unmittelbar nach der Urteilsverkündung seinen damaligen Verteidiger mit der Durchführung der Revision beauftragt zu haben.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zum Wiedereinsetzungsantrag und zur Revision folgendes ausgeführt:

"1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der Revisionseinlegung ist entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht glaubhaft gemacht und daher unzulässig. Die eigene eidesstattliche Versicherung des Angeklagten ist kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung (

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