Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. März 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Mit notariellem Vertrag vom 10. September 1993 schenkte die am 11. Januar 1994 im Alter von 83 Jahren verstorbene Erblasserin der Beklagten ein Grundstück in der Nähe von P. und ließ es an sie auf. Die Beklagte ist seit dem 17. Dezember 1994 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Die Klägerin hat als Nachlaßpflegerin geltend gemacht, die Erblasserin habe sich ab etwa 1987, spätestens jedoch seit einem stationären Krankenhausaufenthalt Ende 1992, in einem dauernden, die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden und sei deshalb zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages geschäftsunfähig gewesen. Die Klägerin hat von der Beklagten die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung zugunsten der Erben sowie die Räumung und Herausgabe des Grundstücks verlangt. Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht nach weiterer Beweiserhebung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
I.
Das Berufungsgericht stellt fest, auch ...
















