Beschluss vom 6. Februar 2001 Az. 4 StR 510/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
6. Februar 2001
Aktenzeichen:
4 StR 510/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Die Revision des Nebenklägers Talat A. gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 6. Juli 2000 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2.

Der Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

 
Tatbestand
 
Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags - begangen an dem Vater des Nebenklägers -zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Nebenkläger mit seiner Revision, mit der er die Sachrüge erhebt und eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes erstrebt.

Das Rechtsmittel ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Januar 2001 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Weder dem angefochtenen Urteil noch der Revisionsbegründung sind Anhaltspunkte für das Vorliegen von Mordmerkmalen zu entnehmen.

2. Dem Antrag des Nebenklägers, ihm für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, kann nicht entsprochen werden.

Soweit der Beschwerdeführer die Prozeßkostenhilfe für die Durchführung seiner eigenen Revision begehrt, ist für die Bewilligung kein Raum. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse daran, ein sich bereits bei ...

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