Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2000 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Angeklagten der Vergewaltigung schuldig sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagten unter Anwendung des zur Tatzeit (August 1996) geltenden Rechts wegen Vergewaltigung (§ 177 StGB aF) in Tateinheit mit sexueller Nötigung (§ 178 StGB aF) verurteilt. Insoweit ist der Schuldspruch zu ändern, da durch das 33. StrÄndG vom 1. Juli 1997 (BGBl I 1607) die Straftatbestände des § 177 StGB aF (Vergewaltigung) und des § 178 StGB aF (sexuelle Nötigung) in einem Straftatbestand (§ 177 StGB) zusammengefaßt worden sind. Als das insoweit mildere Recht ist das jetzt geltende Recht anzuwenden und der ...
















