Beschluss vom 22. Februar 2001 Az. 3 StR 471/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
22. Februar 2001
Aktenzeichen:
3 StR 471/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2000 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge, die Beweisanträge vom 26. Mai 2000 Nr. 4 und 5 seien nicht verbeschieden worden, ist bereits nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Form erhoben worden. Denn im Revisionsbegründungsschriftsatz vom 11. September 2000 wird hierzu lediglich der Inhalt der angeblich in der Hauptverhandlung gestellten Anträge mitgeteilt. Die Revision verschweigt jedoch, daß sich die nicht behandelten "Beweisanträge" in Maschinenschrift und ohne Unterschrift auf der Rückseite von Papierbögen befinden, auf deren Vorderseite der Verteidiger handschriftliche Beweisanträge geschrieben und -wie sonst bei von ihm gestellten Anträgen -mit seiner Unterschrift versehen hat. Dies könnte auf einen bloßen Entwurf hindeuten, dessen bislang unbeschriebene Rückseite vom Verteidiger in der Hauptverhandlung genutzt worden ist, einen handschriftlichen Beweisantrag zu fertigen. Dann ist aber zumindest unklar, ob sich der Protokollvermerk, wonach der Verteidiger die in der Anlage ersichtlichen Anträge gestellt und verlesen hat, sich auch auf die auf der Rückseite befindlichen, nicht unterschriebenen Textpassagen bezogen hat. Diese Unklarheit durfte im Freibeweisverfahren geklärt werden, das die Unrichtigkeit des Revisionsvortrags ergeben hat. Damit bliebe die Rüge darüber hinaus auch aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen ohne Erfolg.

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